CENONIKA Dienstleistungen

AGB's

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, 
nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. 

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung 

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der 
Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe 
gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten 
hat. 
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. 
–Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. 
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes 
schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate 
vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr 
und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. usw.. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres. 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung 

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des 
Mangels muss dabei genau beschrieben werden. 
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den 
Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das 

Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. 
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel 
beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schä-
den, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und 
Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber 
keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. 
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung 
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur 
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. 
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. 
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. 

§ 4 Aufmaß 

1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln. 
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. 
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von 
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. 

§ 5 Preise 

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes 
geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, 
Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

§ 6 Sicherheitseinbehalt 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen 
oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. 

§ 7 Haftung 

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf 
Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für 
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 8 Zahlungsbedingungen 

1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart. 
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig wenn 
nicht anders vereinbart. 
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 

§ 9 Gerichtsstand 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. 

§ 10 Datenspeicherung 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
 

§ 11 Teilunwirksamkeit 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle 
der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. 
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